Bezüglich der Richtlinie 2000/35/EG33 ist folgende Entscheidung ergangen:
(1) Relevante „Passage“ der Richtlinie
Art. 3 I lit. c ii der EG – Richtlinie 2000/35/EG33:
c) Der Gläubiger ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu machen, als er
i) seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat und
ii) den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist.
(2) Auszug aus der Entscheidung des EuGH C306/06:
“Mithin ist der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maßgeblich ist, ob eine Zahlung durch Banküberweisung im Rahmen eines Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, so dass für die Forderung keine Verzugszinsen nach dieser Bestimmung zu zahlen sind, der Zeitpunkt, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird„.
(3) Stellungnahme ……
Die Entscheidung ist m.E. nicht wirklich tragbar. Zunächst ist festzustellen, dass der Schuldner keinen Einfluss darauf hat, wann das Kreditinstitut seiner Pflicht bzgl. der Gutschreibung des Betrags auf dem Konto des Gläubigers nachkommt. Ferner bleibt richtigerweise mit Göller festzustellen, dass der Schuldner dann alles erforderliche getan um den Betrag zu zahlen, wenn dieser den Überweisungsschein seinem Kreditinstitut übergeben hat (vgl. Göller in JuS 2002 S. 1179 ff.). Weiter wäre meiner Ansicht noch § 130 Abs. 1 BGB anzuführen, nach dem eine Willenserklärung nach h.M. dann dem Empfänger zugegangen ist, wenn alles mögliche getan wurde, dass diese in den Machtbereich des Empfänger gelangt. Aus teleologischer Sicht besteht einer anlogen Anwendung auf die Problematik „der Überweisung auf den letzten Drücker“ meiner Einschätzung keine Bedenken.
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