Der 8. Zivilsenat des BGH hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Vermieter zusteht, wenn dieser eigenhändig Arbeiten in seiner angemieteten Wohung erledigt bzw. erledigen lässt.
Leitsatz des BGH
BGH, Urt. v. 16.1.2008 – VIII ZR 222/06 (LG Bochum)
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 536a Abs. 1 und 2, § 539 Abs. 1
Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.